Bundesamt für Umwelt
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6304 Zug, 27. August 2010

Schutz und Nutzung der Gewässer, Verordnungsänderungen Stellungnahme der AVES Schweiz

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, Stellung zu den Änderungen der Gewässerschutzverordnung nehmen zu können. Die Aktion für vernünftige Energiepolitik Schweiz (AVES) ist eine überparteiliche Milizorganisation mit gegen 6000 Mitgliedern, darunter 100 Eidgenössische Parlamentarier/innen.

Die AVES ist der Meinung, dass die Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes in wesentlichen Punkten nicht genügt, da mit dieser Verordnung die umweltfreundliche Wasserkraft, welche mit Abstand am wenigsten CO2/kWh aller Stromproduktionsarten ausstösst, weiter eingeschränkt werden soll. Dies ist kaum im Sinne einer nachhaltigen Energiepolitik.

1        Die Bedeutung der Wasserkraft für die Schweizerische Stromversorgung

Wasserkraft deckt rund 60 Prozent der schweizerischen Stromproduktion. Sie ist und bleibt die wichtigste einheimische CO2-freie erneuerbare Energieform. Dank Speicherkraftwerken kann ein grosser Teil der Stromerzeugung flexibel und bedarfsgerecht als Spitzenenergie eingesetzt werden; damit wird für eine sichere Stromproduktion gesorgt, wenn nicht regelmässig produzierende Anlagen, beispielsweise Wind- und Sonnenkraftwerke, ausfallen.

Zwar wird im Stromversorgungsgesetz und dem revidierten Energiegesetz der Wasserkraft eine besondere Rolle zugewiesen, indem die Wasserstromproduktion um 2000 GWh erhöht werden soll. Infolge der Umsetzung der Restwasservorschriften ist aber andernorts eine Minderproduktion bei der Wasserkraft von rund 2000 GWh zu erwarten. Deshalb braucht es zur Erreichung der im Energiegesetz festgehaltenen Ziele einen Ausbau der Wasserstromproduktionsmöglichkeiten (von effektiv 4000 GWh). Zusätzlich wird auch der Klimawandel seinen Tribut bei der Wasserkraft fordern. Aus diesen Gründen müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Wasserkraft so gestaltet werden, dass zumindest die angepeilte Mehrproduktion von 2000 GWh erreicht werden kann.

2        Allgemeine Bemerkungen zum revidierten Gewässerschutzgesetz

Den Eidgenössischen Räten ist mit der Revision des Gewässerschutzgesetzes als Gegenentwurf zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)“ die Gratwanderung zwischen Schutz und Nutzung der Gewässer weitgehend gelungen. Als Folge davon hat der schweizerische Fischereiverband denn auch seine Volksinitiative zurückgezogen. Wesentliche Voraussetzung zur Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes sind nun die drei darin geregelten Themenbereiche „Schwall und Sunk“, „bauliche Massnahmen“ und „Anrechenbarkeit der Kosten“.

Im Bericht der Urek-S zur parlamentarischen Initiative „Schutz und Nutzung der Gewässer“ vom 12. August 2008 (Bundesblatt  S. 8061) wird festgehalten, „die Pflicht, Massnahmen zu treffen, besteht grundsätzlich dann, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk“ bestehe. Hätten die Eidgenössischen Räte eine wesentliche Beeinträchtigung ab einem bestimmten Schwall-Sunk-Verhältnis als gegeben erachtet, hätten sie wohl dieses Verhältnis im Gesetz festgeschrieben. Die Einführung eines solchen fixen Schwall-Sunk-Verhältnisses als Kriterium für die Pflicht, Massnahmen zu treffen, stand während der ganzen Erarbeitung des Gesetzes nicht zur Diskussion. Die Verhältnisse in den Flüssen sind derart unterschiedlich, dass im Gesetz richtigerweise keine fixe Verhältniszahl zwischen dem maximalen Abfluss (Schwallspitze) und dem minimalen Abfluss (Sunk) definiert worden ist.

Zur Verminderung der Auswirkungen von Schwall und Sunk hat der Gesetzgeber bewusst keine betrieblichen Einschränkungen vorgesehen. „Der Gegenvorschlag berücksichtigt neben den Schutz- auch Nutzungsaspekte, indem nur bauliche Massnahmen im Bereich Schwall und Sunk […] verlangt werden“, schreibt demzufolge auch das BAFU in Begleitbrief vom 18. Mai 2010 zur Eröffnung der Anhörung.

Betriebliche Massnahmen, so das Gesetz in Artikel 39a, können nur auf Antrag eines Wasserkraftwerkbetreibers angeordnet werden.

Zudem sollten Eignern von Wasserkraftwerken die vollständigen Kosten für die angeordneten Massnahmen erstattet werden. Dieser Grundsatz ist im Energiegesetz (Art. 15a bis) klar enthalten. 

3        Allgemeine Bemerkungen zu den Verordnungsentwürfen

In den Verordnungsentwürfen werden die drei oben erwähnten Hauptanliegen nur ungenügend und nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechend umgesetzt. Nachfolgend unsere Kritikpunkte:

Ein fixer Grenzwert für Gewässerabschnitte mit wesentlicher Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk ist gesetzlich nicht abgestützt. Dafür braucht es eine Analyse der ökologischen Parameter, welche den morphologischen Charakter der Gewässer berücksichtigt. 

Betriebliche Massnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von Schwall und Sunk sollten nur von den Eigentümern eines Wasserkraftwerks getroffen werden können und nicht verordnet werden.

Die Kosten, die den Inhabern von Wasserkraftwerken aufgrund der durchzuführenden Massnahmen entstehen, sind zu vergüten.

Die Einführung eines fixen Grenzwertes für Gewässerabschnitte mit wesentlicher Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk werden im erläuternden Bericht, S. 14 als „Erleichterung des Vollzugs“ begründet. Dies ist jedoch sachlich kaum zu begründen und gesetzlich nicht abgestützt. Im erläuternden Bericht wird zudem erwähnt, „dass der Umfang der Massnahmen bei Gewässern mit geringem ökologischen Potenzial geringer ist, als wenn Gewässer mit einem mittleren oder hohen ökologischen Potenzial betroffen sind“. Auch diese Erkenntnis spricht gegen die Festlegung eines fixen Schwall/Sunk-Verhältnisses (erläuternder Bericht, S. 17). Entgegen dem erläuternden Bericht muss die Beurteilung auf die einzelnen Gewässerabschnitte Bezug nehmen und nicht einzig auf denjenigen Abschnitt abstellen, der am empfindlichsten auf Schwall und Sunk reagiert, ansonsten die Gefahr einer Vollzugs-Überreaktion besteht (erläuternder Bericht, S. 14f).

Gemäss Gesetz ist es allein dem Inhaber eines Wasserkraftwerks vorbehalten, betriebliche Massnahmen vorzuschlagen. Dem Kraftwerkinhaber darf dieses Recht nicht genommen werden. Er muss autonom entscheiden können, ob er bei Undurchführbarkeit baulicher Massnahmen betriebliche Eingriffe beantragen will.

Wir vermissen zudem im erläuternden Bericht, dass die „Anrechenbaren Kosten“ nirgends erwähnt werden. Wir sind der Meinung, dass Ziffer 3.2 der Beilage zur Änderung der Energieverordnung Art. 15a bis EnG verletzt. Im Energiegesetz ist festgehalten, dass die vollständigen Kosten (inkl. Projektierungskosten und Grundlagenuntersuchungen zur Erkennung der ökologischen Defizite) für die angeordneten Massnahmen zu vergüten sind! Die Sanierungen müssen im Grundsatz innerhalb von 20 Jahren nach Inkraftsetzung der gesetzlichen Neuordnung durchgeführt werden. Sollte jedoch ein von den Behörden zusammen mit dem Inhaber eines Kraftwerks rechtzeitig eingeleitetes Sanierungsverfahren infolge Einsprachen über diese 20-Jahres-Frist hinaus verzögert werden, darf der Entschädigungsanspruch nicht erlöschen. Diese Frage muss in der GschV geklärt werden.

Ausserdem erachten wir die in den Verordnungsentwürfen vorgesehenen Rechtsmittelverfahren als kaum zweckmässig. Gemäss erläuternden Bericht kann zweimal die ElCom bemüht werden: einerseits gegen die Mitteilung der nationalen Netzgesellschaft betreffend Auszahlungsplanung, andererseits gegen die Auszahlung der Entschädigung durch die nationale Netzgesellschaft. Wir erachten diese Rechtsmittelverfahren gegen die nationale Netzgesellschaft als unzweckmässig, weil die massgeblichen materiellen Entscheide über die konkret zu treffenden Sanierungsmass-nahmen und über die anrechenbaren Kosten, welche für die Auszahlung massgebend sind, bei den kantonalen Behörden (in Absprache mit dem BAFU) getroffen werden. Gegen diese Behördenentscheide müssen den Inhabern von Wasserkraftanlagen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass nur im erläuternden Bericht und nicht im Verordnungstext die Rechtsmittel erwähnt werden. Dies sollte in der Verordnung geregelt werden.

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, die Wichtigkeit der Wasserkraft für die schweizerische Stromversorgung betonen zu können und bitten Sie, unsere Bemerkungen in der Verordnung zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüssen
Aktion für vernünftige Energiepolitik Schweiz AVES

Konrad Studerus
Vizepräsident
Bruno Fäh
Sekretär


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