Herrn Bundesrat Moritz Leuenberger
Eidgenössisches Departement
für Umwelt, Verkehr,
Kommunikation und Energie UVEK
Monbijoustrasse 74
3003 Bern

Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklear-
Sicherheitsinspektorat (ENSIG) 


Rickenbach/Lausanne, 31. März 2006


Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken für die uns eingeräumte Möglichkeit am Entstehen des Bundesgesetzesbezüglich das Eidgenössische Nuklear- Sicherheitsinspektorat (ENSIG) mitzuwirken.

Wir schliessen uns der beabsichtigten Vorgehensweise des UVEK an die besagt, dass im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen vom 17. Juni 1994 über nukleare Sicherheit, welches die Schweiz mit unterzeichnet hat, gehandelt werden muss. Nach Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens ist jede Vertragspartei verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine wirksame Trennung der Sicherheitsaufgaben der staatlichen Seite von den anderen Stellen oder Organisationen, die mit der Förderung und/oder Nutzung der Kernenergie befasst sind, zu gewährleisten. Gemäss unserem Verständnis, muss der Bundesrat die Aufsicht über den ENSI-Rat praktizieren, um in der Linie vom BFE unabhängig zu agieren.

Eine naheliegende praktische Verknüpfung mit dem BFE ist zu vermeiden, um auch aus der Sicht
der IAEA eine gesetzeskonforme Unabhängigkeit sicher zu stellen.

Zu den einzelnen Teilen des Entwurfs des Bundesgesetzes haben wir folgende Vorschläge:

1. Formulierung im Art. 2, Abs. 3 : Es (das ENSI) kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen.

Vorschlag: Es soll nach Möglichkeit Projekte …….

Begründung: Sofern diese Projekte in den Kontext, der in der Schweiz angewandten Kernenergietechnik passen, wäre es wünschenswert sich daran aktiv zu beteiligen. Das Wort "soll" beurteilen wir stärker als das Wort "kann".

2. Formulierung im Art. 5, Abs. 2: Er besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern…..

Vorschlag: Er besteht aus fünf fachkundigen und betriebserfahrenen Mitgliedern…

Begründung: Unsere Erfahrung in diesem Bereich sagt uns, dass eine hinreichende Erfahrung im Betrieb von Kernenergieeinrichtungen eine wichtige Voraussetzung für die Arbeit im ENSI-Rat ist

3. Formulierung im Art. 5, Abs. 6 Bst. a. Er (der ENSI-Rat) legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die strategischen Ziele für jeweils vier Jahre fest.

Vorschlag: Ersatz des bestehenden Textes durch: Er der ENSI Rat überwacht die Einhaltung der durch den Bundesrat festgelegten strategischen Ziele.

Begründung: Die Ausarbeitung der strategischen Ziele ist Aufgabe des Bundesrates.

4. Formulierung im Art. 5, Abs. 6 Bst. b. Er (der ENSI-Rat) legt die Sicherheitsziele fest.

Vorschlag: Streichantrag.

Begründung: Dieser Bereich ist in der bestehenden Kernenergiegesetzgebung bereits
abschliessend geregelt.

5. Formulierung im Art. 5, Abs. 6 Bst. g. Er (der ENSI-Rat) ist verantwortlich für die Implementierung und Pflege eines adäquaten Risikomanagements.

Vorschlag: Er (der ENSI-Rat) ist verantwortlich für die Implementierung und Pflege eines
adäquaten Risikomanagements durch das ENSI.

Begründung: Diese Regelung und das zugehörende Vorgehen, ist im Kernenergiegesetz
abschliessend geregelt. Das Risikomanagement bezieht sich alleine auf die Tätigkeit des ENSI.

6. Formulierung im Art. 22, KEG Art.70 Abs. 1 a. In Bezug auf die nukleare Sicherheit das ENSI…

Vorschlag: In Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das ENSI………

Begründung: Einen wesentlichen integralen Bestandteil stellt die nukleare Sicherung (Sabotageschutz) dar. Daher soll dieser gesamte Themenkatalog der ENSI Zuständigkeiten, auch die Sicherung beinhalten.

7. Vorschlag - Formulierung im Art. 22, Abs. 2 (neu): Das BG über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2: Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank, die Eidgenössische Bankenkommission sowie die bezeichneten Aufsichtsbehörden über Kernanlagen im Sinne des KEG vom 21.3.2003.

Begründung: Die Aufsichtstätigkeit über Kernanlagen erarbeitet umfangreiche Informationen,
deren Offenlegung den Schutz der inneren Sicherheit der Schweiz gefährden könnte.
Es ist nicht auszuschliessen, dass Sicherungs- und sicherheitsrelevante Informationen in die
Hände von Individuen und oder Gruppen kommen könnten, die die Schutzziele für Kernanlagen gefährden.

Wir bitten Sie höflich, die gemachten Vorschläge in Ihrer weiteren Bearbeitung des Gesetzes
zu berücksichtigen. Besten Dank.

Sollten Sie Fragen haben, sind wir jederzeit bereit, diese nach Möglichkeit zu beantworten.

Mit freundlichen Grüssen


Rolf Schweiger Ständerat Jörg H. Krammer, Jean-Pierre Bommer
Präsident AVES Schweiz Vorstand AVES Schweiz
Präsident AVES Winterthur
Federation




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