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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Monbijoustrasse 74
3003 Bern
Entwurf Kernenergieverordnung KEV
12. August 2004
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Aktion für vernünftige Energiepolitik Schweiz
AVES nimmt gerne Stellung zum Entwurf der Kernenergie-verordnung (KEV).
Wir begrüssen, dass das Kernenergiegesetz (KEG) ganz im Sinne der
AVES in Kraft treten kann. Im Gegensatz zum KEG, für dessen vernünftige
Ausgestaltung wir uns stark engagiert haben, ist die Kernenergieverordnung
naturgemäss eher technischer Natur. Darum äussern wir uns
in erster Linie zu
den allgemeinen Grundzügen der KEV. Insgesamt schliessen wir uns
den kritisch-ablehnenden Äusserungen
und Anträgen der fachkompetenten Eigentümer und Betreiber
der Kernenergieanlagen an.
In erster Linie verlangen wir von der KEV, dass die Errungenschaften
des KEG ohne Einschränkungen
umgesetzt werden. Im Klartext:
- Die Option Kernenergie - die Möglichkeit des Baus
neuer KKW - muss uneingeschränkt gewahrt bleiben.
- Die Rechtsgrundlagen, die den sicheren und wirtschaftlichen
Betrieb der bisherigen KKW ermöglichen, dürfen nicht verschlechtert
werden.
- Die Neuregelung des (vereinfachten) Bewilligungsverfahrens
für Entsorgungsanlagen in der Schweiz
(geologisches Tieflager) darf nicht wieder gefährdet werden.
- Die formulierten Abschaltkriterien können eine vorzeitige
Stilllegung der Kernkraftwerke bewirken
und widersprechen klar dem Willen des Schweizer Volkes. Die Spezifikation
in der KEV, die den Betrieb
der Kernkraftwerke erschwert, muss ersatzlos gestrichen werden.
Leider müssen wir auch feststellen, dass
- neue, unverhältnismässige Belastungen im administrativen
Bereich zu komplizierteren Betriebsabläufen führen, was
einen unnötigen Mehraufwand seitens der Betreiber auslöst
und das Aufwand-Nutzen-Verhältnis klar verschlechtert. Dies mit
der Konsequenz einer Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit und der
internationalen Konkurrenzfähigkeit unserer KKW. (Art. 28 bis
48 sind deshalb zu überarbeiten).
- den Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden zusätzliche
Ermessens- und Interpretationsspielräume gewährt werden,
welche die Rechtssicherheit einschränken (zum Beispiel Art. 13,
Abs.5; Art. 20, Abs. 4; Art. 22,
Abs. 2; Art. 23, Abs.3/4; Art. 25, Abs. 3/4; Art. 27, Abs. 2/3; Art.
28, Abs. 3/4; Art. 32, Abs. 3; Art. 37, Abs. 4;
Art. 38, Abs. 4; Art. 39, Abs. 3/4; Art. 54, Abs. 6/7; Art. 56, Abs.
3).
Die AVES lehnt den Entwurf zur KEV ab, weil mit dem vorliegenden
Regelwerk das gesteckte Ziel einer
unbürokratischen und effizienten Umsetzung des KEG klar verfehlt
wird. Wir beantragen die vollständige Überarbeitung des Verordnungsentwurfs
mit Fokussierung auf die folgenden Hauptziele:
- Beibehaltung der Wirtschaftlichkeit und der internationalen
Konkurrenzfähigkeit bestehender Kernkraftwerke und ihres sicheren
Betriebes
- Vereinfachung des Verfahrens für die Erstellung
geologischer Tiefenlager
- Offenhaltung der Möglichkeit des Baus neuer
Kernkraftwerke
Wir bitten Sie freundlich, unsere Anliegen bei der Weiterbehandlung
der KEV zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüssen
Aktion für vernünftige Energiepolitik Schweiz AVES
Rolf Schweiger, Ständerat, Präsident Bruno Fäh, Sekretär
(i. V. Konrad Studerus, Vizepräsident)
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