Eidgenössisches Departement für
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Entwurf Kernenergieverordnung KEV 

12. August 2004


Sehr geehrte Damen und Herren

Die Aktion für vernünftige Energiepolitik Schweiz AVES nimmt gerne Stellung zum Entwurf der Kernenergie-verordnung (KEV). Wir begrüssen, dass das Kernenergiegesetz (KEG) ganz im Sinne der AVES in Kraft treten kann. Im Gegensatz zum KEG, für dessen vernünftige Ausgestaltung wir uns stark engagiert haben, ist die Kernenergieverordnung naturgemäss eher technischer Natur. Darum äussern wir uns in erster Linie zu
den allgemeinen Grundzügen der KEV. Insgesamt schliessen wir uns den kritisch-ablehnenden Äusserungen
und Anträgen der fachkompetenten Eigentümer und Betreiber der Kernenergieanlagen an.

In erster Linie verlangen wir von der KEV, dass die Errungenschaften des KEG ohne Einschränkungen
umgesetzt werden. Im Klartext:

  • Die Option Kernenergie - die Möglichkeit des Baus neuer KKW - muss uneingeschränkt gewahrt bleiben.

  • Die Rechtsgrundlagen, die den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der bisherigen KKW ermöglichen, dürfen nicht verschlechtert werden.

  • Die Neuregelung des (vereinfachten) Bewilligungsverfahrens für Entsorgungsanlagen in der Schweiz
    (geologisches Tieflager) darf nicht wieder gefährdet werden.

  • Die formulierten Abschaltkriterien können eine vorzeitige Stilllegung der Kernkraftwerke bewirken
    und widersprechen klar dem Willen des Schweizer Volkes. Die Spezifikation in der KEV, die den Betrieb
    der Kernkraftwerke erschwert, muss ersatzlos gestrichen werden.


Leider müssen wir auch feststellen, dass

  • neue, unverhältnismässige Belastungen im administrativen Bereich zu komplizierteren Betriebsabläufen führen, was einen unnötigen Mehraufwand seitens der Betreiber auslöst und das Aufwand-Nutzen-Verhältnis klar verschlechtert. Dies mit der Konsequenz einer Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit und der internationalen Konkurrenzfähigkeit unserer KKW. (Art. 28 bis 48 sind deshalb zu überarbeiten).

  • den Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden zusätzliche Ermessens- und Interpretationsspielräume gewährt werden, welche die Rechtssicherheit einschränken (zum Beispiel Art. 13, Abs.5; Art. 20, Abs. 4; Art. 22,
    Abs. 2; Art. 23, Abs.3/4; Art. 25, Abs. 3/4; Art. 27, Abs. 2/3; Art. 28, Abs. 3/4; Art. 32, Abs. 3; Art. 37, Abs. 4;
    Art. 38, Abs. 4; Art. 39, Abs. 3/4; Art. 54, Abs. 6/7; Art. 56, Abs. 3).

Die AVES lehnt den Entwurf zur KEV ab, weil mit dem vorliegenden Regelwerk das gesteckte Ziel einer
unbürokratischen und effizienten Umsetzung des KEG klar verfehlt wird. Wir beantragen die vollständige Überarbeitung des Verordnungsentwurfs mit Fokussierung auf die folgenden Hauptziele:

  • Beibehaltung der Wirtschaftlichkeit und der internationalen Konkurrenzfähigkeit bestehender Kernkraftwerke und ihres sicheren Betriebes

  • Vereinfachung des Verfahrens für die Erstellung geologischer Tiefenlager

  • Offenhaltung der Möglichkeit des Baus neuer Kernkraftwerke

Wir bitten Sie freundlich, unsere Anliegen bei der Weiterbehandlung der KEV zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüssen
Aktion für vernünftige Energiepolitik Schweiz AVES


Rolf Schweiger, Ständerat, Präsident Bruno Fäh, Sekretär
(i. V. Konrad Studerus, Vizepräsident)




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