|
|
Eidgenössisches Departement des Innern
3003 Bern
Zürich, 20.Dezember 1996 KS-st
Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen, dass Sie die Aktion für vernünftige Energiepolitik (AVES) zur Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgesetzes zur Reduktion der CO2-Emissionen eingeladen haben. Die AVES zählt gegen 8000 Mitglieder in ihren Reihen, darunter 65 National- und Ständeräte. Das Präsidium liegt derzeit bei Ständerat Dr. M. Reimann (SVP AG), Vizepräsidenten sind Nationalrat P. Kofmel (FDP SO) und Kantonsrat K. Studerus (CVP ZG). Die AVES setzt sich für eine sichere, sparsame und ausreichende Energieversorgung ein und strebt dabei die sinnvolle Nutzung aller Energiearten an (einschliesslich Kernenergie und alternative/additive Energiearten).
1. Grundsätzliches
1.1 Stabilisierung der CO2-Emissionen bis ins Jahr 2000
Die AVES hat schon bei mehreren Gelegenheiten die grundsätzliche Notwendigkeit einer Stabilisierung und schliesslich Senkung der CO2-Emissionen unterstützt. Dementsprechend betrachtet sie die Erfüllung der in der Klimakonvention eingegangenen Verpflichtung, die CO2-Emissionen bis zum Jahre 2000 auf dem Stand von 1990 zu stabilisieren als richtig und - wie heute schon gesagt werden kann - als erfüllbar. 1.2 Senkung der CO2-Emissionen bis ins Jahr 2010
Wir machen darauf aufmerksam, dass die 10 %ige Senkung des CO2-Ausstosses ein äusserst ambitiöses Ziel ist und im Vergleich zu den anderen OECD-Ländern sehr weit geht. Es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass bis 2010 die Bevölkerung der Schweiz gegenüber 1990 um voraussichtlich etwa 12,4 % anwachsen wird. Konkret bedeutet dies somit eine Senkung der CO2-Emissionen von 6,5 t auf etwa 5 t pro Kopf der inländischen Bevölkerung, womit die Schweiz nur noch wenig über dem Weltdurchschnitt von etwa 4,2 t/Kopf (1990) läge, was für ein industrialisiertes Land unter den gegebenen Klimabedingungen ein glanzvolles Resultat wäre. Demgegenüber lagen die USA 1990 bei 20 t/Kopf, Russland bei 12,8, Deutschland bei 12,5 und Japan bei 8,6 t/Kopf. Im OECD-Durchschnitt betrug 1990 der CO2-Ausstoss 12,2 und im EU-Durchschnitt 9,1 t/Kopf. Je tiefer der CO2-Ausstoss pro Kopf der Bevölkerung nun aber liegt, umso schwieriger und aufwendiger ist es, weitere Reduktionen zu erreichen.
Der Zielsetzung, nämlich bis ins Jahr 2010 eine Reduktion der CO2-Emissionen um 10 % gegenüber 1990 zu erreichen, können wir deshalb nur im Grundsatz - aber nicht bedingungslos - zustimmen. Aus unserer Sicht ist die Bedingung unerlässlich, dass alle jene Länder mit höherem CO2-Austoss/Kopf als die Schweiz sich verpflichten, ebenfalls wesentliche Anstrengungen zur substanziellen Senkung der CO2-Emissionen zu unternehmen (und die Schweiz entsprechenden diplomatischen Druck ausübt!). Es muss aus Sicht der Schweiz klar verlangt werden, dass insbesondere die übrigen OECD-Länder eine prozentual höhere Absenkung der CO2-Emissionen als die Schweiz vorzunehmen haben, soweit sie erheblich über dem Pro-Kopf-Ausstoss der Schweiz liegen. Auf die Erfüllung dieser Bedingung kann nur dann verzichtet werden, wenn bei absehbarer Nichterreichung unseres Emissionszieles keine Sanktionierung in Form der Einführung einer CO2-Abgabe erfolgt. Es hat auch beim CO2-Reduktionsgesetz zu gelten, dass ein Vorausgang der Schweiz grundsätzlich nicht in Frage kommt, da dies im verschärften Konkurrenzklima dem Wirtschaftsstandort Schweiz schaden wird. Es macht keinen Sinn, eventuell Wirtschaftszweige aus der Schweiz zu vertreiben, um deren Produkte nachher aus Ländern mit viel höherem CO2-Ausstoss/Kopf zu importieren.
Die AVES bezweifelt übrigens, dass die Absenkung der CO2-Emissi-onen um insgesamt 10 % (resp. um 22,4 % pro Kopf) neben den bekannten Massnahmen (wie Treibstoffzehner, Schwerverkehrsabgaben etc.) ohne zusätzlichen substanziellen volkswirtschaftlichen Aufwand möglich ist. Leider finden sich zu dieser Frage im erläuternden Bericht keine näheren Angaben. Sollten aber grössere finanzielle Mittel zur Zielerreichung nötig sein, fragt sich, ob solche Mittel nicht mit einem viel grösseren Rendement in anderen Ländern (z.B. Russland u.a.Schwellenländer) eingesetzt werden sollten (joint implementation). Art.2 Abs. 6 geht teilweise auf diese Problematik ein und wird von uns ausdrücklich unterstützt.
1.3. Geplante (energie-,verkehrs-,umwelt- und finanzpolitische) Massnahmen
Die AVES unterstützt das vom Bundesrat gewählte Vorgehen, wonach im Hinblick auf die CO2-Politik zuerst vor allem die Auswirkungen der bereits geplanten Massnahmen ("Energie 2000", Energiegesetz, Schwerverkehrsabgabe, ev. NEAT-Zehner etc.) berücksichtigt werden.
1.4. Freiwillige Massnahmen zur Zielerreichung
Die AVES findet es richtig und begrüsst es ausdrücklich, dass der Wirtschaft die Gelegenheit eingeräumt wird, das definierte Reduktionsziel mit vereinbarten freiwilligen Massnahmen zu erreichen.
1.5. Einführung einer CO2-Abgabe
Zur Einführung einer CO2-Abgabe hat sich die AVES schon in einer Resolution der Delegiertenversammlung vom 18. März 1994 grundsätzlich positiv ausgesprochen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Einhaltung der Staatsquoten-Neutralität (eine allfällige CO2-Abgabe darf nicht zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden);
- Einhaltung der Wettbewerbs-Neutralität (die wettbewerbliche Position der Schweizer Export- aber auch Binnenwirtschaft darf durch eine CO2-Abgabe nicht beeinträchtigt werden; auch der Wettbewerb zwischen den Branchen darf nur soweit, wie zur Zielerreichnung unbedingt nötig, beeinträchtigt werden);
- Internationale Harmonisierung (die AVES hat immer verlangt, dass eine allfällige Einführung einer CO2-Abgabe international harmonisiert erfolgen müsse. Ein allfälliges Vorausgehen der Schweiz würde nur akzeptiert, wenn das Nachfolgen der anderen Länder sichergestellt ist und dadurch nur eine sehr kurzfristige Benachteiligung der Schweizer Wirtschaft in Kauf genommen werden müsste oder wenn sich der Vorausgang auf die Privathaushalte beschränkt);
- Ausklammerung aus dem Lebenskosten-Index (der Preiser- höhungseffekt einer CO2-Abgabe muss aus dem Landesindex der Konsumentenpreise in geeigneter Weise ausgeklammert werden, da nach wie vor eine grosse Anzahl Rechtsverhältnisse (z.B. Arbeitsverträge/GAV, Mietverträge etc.) aber auch Renten usw. die Teuerung automatisch berücksichtigen. Es macht gar keinen Sinn, Abgaben einzuverlangen, die über den Teuerungsausgleich und über die Rückerstattung der CO2-Abgabe doppelt ausgeglichen werden).
Die AVES hält an den obgenannten Bedingungen fest. Teilweise sind sie im Vernehmlassungsentwurf berücksichtigt worden, teilweise ist dies aber nicht der Fall (Teuerungsindex, internationale Harmonisierung).
Wie vorne dargelegt kommt für die AVES eine CO2-Abgabe als Vorausgang grundsätzlich nicht in Frage; dies gilt in jedem Falle für die Wirtschaft. Denkbar wäre eventuell ein Vorausgang für den privaten Bereich.
Die AVES schlägt nämlich vor, ernsthaft zu prüfen, ob die Einführung einer CO2-Abgabe sich zweckmässigerweise nicht auf die Konsumenergie (vereinfacht = Privathaushalte) beschränken sollte und die Produktionsenergie (vereinfacht = Wirtschaft) vorerst ganz ausgeklammert bleiben sollte. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass der Energiekonsum als Kostenfaktor in der Wirtschaft schon heute weitgehend auf Sparpotentiale hin ausgereizt wurde und weiterhin wird. Demgegenüber liegt bei den Privaten das weitaus grössere Sparpotential brach. (Die u.E. zahlreichen Probleme einer CO2-Abgabe in administrativer Hinsicht könnten bei dieser Gelegenheit zuerst im Privatbereich getestet werden, bevor allfällige unerwartete Schäden in der Wirtschaft verursacht würden.)
1.6. Verhältnis zur Kernenergie
Der tiefe CO2-Ausstoss/Kopf der Schweiz hängt zu einem grossen Teil von der weitgehend CO2-freien Stromproduktion in der Schweiz ab (Wasserkraft, Kernenergie). Der Ersatz von schweizerischen Kernkraftwerken durch inländische fossilthermische Kraftwerke würde selbstverständlich die ganze CO2-Reduktion in Frage stellen. Damit würde auch unsere Unterstützung für die Reduktionsziele dahinfallen.
Wir behaften dementsprechend den Bundesrat auf der zugrunde gelegten Voraussetzung (S. 20 des Erläuternden Berichts): "Die heutigen inländischen Kernkraftkapazitäten bleiben auch nach dem Jahr 2010 bestehen, und die Elektrizitätsbezugsrechte in Frank-reich werden erneuert."
1.7. Verhältnis zur Solarrappen- und Energie-Umwelt-Initiative
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat sowohl die Solarrappen- als auch die Energie-Umwelt-Initiave ablehnt. Wir begrüssen diese Haltung des Bundesrates. Auch wir betrachten beide Initiativen aus den gleichen Gründen wie der Bundesrat als zu unflexibel resp. unzweckmässig.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Art.2 Abs.1
Wir unterstützen grundsätzlich das CO2-Reduktionsziel von 10 % (lehnen aber eine CO2-Abgabe zumindest für die Wirtschaft im Vorausgang ab).
Zu Art.2 Abs.2
Wir ziehen die Regelung mit einem Reduktionsziel von 5 % für die Emissionen aus Treibstoffen und 15 % für Brennstoffe der Variante zu Art.2 Abs.2 (-0 %/-18 %) vor.
Wir erlauben uns bei dieser Gelegenheit daraufhinzuweisen, dass die Zunahme der Flugtreibstoffe mengenmässig alle anderen Kate-gorien übertrifft. Noch so grosse Sparerfolge in den anderen Be-reichen werden dadurch teilweise zunichte gemacht. Es ist unseres Erachtens ganz wichtig, dass der Bundesrat sich international verstärkt dafür einsetzt, dass die hohen Zuwachsraten der Flugtreibstoffe nicht einfach als gegeben akzeptiert werden und konkrete Massnahmen ergriffen werden. Solange hier keine Ergebnisse in Sicht sind, kann mit Fug und Recht behauptet werden, dass die internationale Gemeinschaft die CO2-Reduktion - allen Beteuerungen zum Trotz - gar nicht als anzustrebendes Ziel anerkannt hat.
Zu Art.2 Abs.6
Wir begrüssen die Möglichkeit der joint implementation als ausgesprochen zukunftsträchtig. Es sollte allen Unternehmen, auch nur im Inland tätigen KMU's, die Teilnahme an eigentlichen "joint implementation-Programmen" ermöglicht werden.
Zu Art.5 Abs.2/4
Wir beantragen, dass eine CO2-Abgabe vorerst nur für die Pri-vathaushalte eingeführt wird. Eine CO2-Abgabe für Wirtschaftsunternehmen darf nicht im Vorausgang zu anderen Ländern (insbesondere die EU) eingeführt werden, da die wirtschaftlichen und administrativen Belastungen für einzelne Unternehmen doch erheblich sein können.
Zu Art.5 Abs.3
Eine Frist von vier Jahren nach Inkraftsetzung des Gesetzes zur Einführung der CO2-Abgabe scheint uns sehr knapp. (Sollte die CO2-Abgabe auch auf die Wirtschaft angewendet werden, ist zum vorneherein eine Frist von mindestens sechs Jahren vorzusehen.)
Zu Art.6 Abs.3
Wir beantragen, auch eine Differenzierung der Abgabesätze nach Verbrauchergruppen vorzusehen. Es wäre damit möglich, die CO2-Abgabe nach Verbrauchergruppen getrennt stufenweise einzuführen und zu erhöhen. Damit wäre es beispielsweise möglich, für die Wirtschaft während einiger Zeit (bis auch die Konkurrenzländer CO2-Reduktionsmassnahmen einführen, siehe Bemerkung zu Art.5 Abs.2/4) die CO2-Abgabe noch nicht einzuführen resp. den Abgabesatz von 0 Fr. anzuwenden.
Wir bitten Sie zu berücksichtigen, dass die eidgenössischen Parlamentarier, die der AVES angehören, durch diese Vernehmlassung nicht gebunden sind, sondern frei bleiben.
Wir danken Ihnen, für die Möglichkeit zur Meinungsäusserung und die wohlwollende Berücksichtigung unserer Anregungen, Bedenken und Anträge.
Mit vorzüglicher Hochachtung
AKTION FÜR VERNÜNFTIGE ENERGIEPOLITIK
Der Vizepräsident: K. Studerus, lic. iur
Der Sekretär: Bruno Fäh
zurück
| link versenden
| print
|